Darf die Nachbarskatze meinen Garten als Klo benutzen?
Wenn du deinen Garten ohne Katze geniessen möchtest, suchst du vielleicht erst das Gespräch mit deiner Nachbarin. Manchmal lässt sich das Problem auch mit stark duftenden Pflanzen lösen, so etwa mit Pfefferminze, Zitronenmelisse oder Lavendel. Das Auslegen von für die Pfoten unangenehmen stacheligen Ästchen oder Steinen kann ebenfalls helfen. Da ich hier aber keinen Gartenblog schreibe, nun doch zum Rechtlichen.
Freigänger ist kaum kontrollierbar
Selbst wenn das Samtpfötchen deinen Garten umgräbt und ihn zum Klo umfunktioniert, muss die Halterin dafür in der Regel nicht geradestehen. Verursacht ein Tier einen Schaden, ist dies zwar eine unerlaubte Handlung und grundsätzlich haftet die Tierhalterin. Weist sie aber nach, dass sie «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet» hat, kann sie sich von der Haftung befreien und muss nicht zahlen. Bei einer Katze ist das recht einfach zu beweisen. Denn eine Freigängerkatze lässt sich auch mit der grössten Sorgfalt nicht beaufsichtigen.
Du kannst zwar der Katzenliebhaberin auch das ZGB unter die Nase halten und ihr erklären, dass sie nachbarrechtlich verpflichtet ist, Rücksicht zu nehmen und nicht auf ungerechtfertigte Weise auf fremdes Eigentum einwirken darf. Das Gesetz erwähnt hier ausdrücklich den «üblen Geruch». Wiederholt die Nachbarin, dass sich eine Katze gar nicht beaufsichtigen lasse, ist sie nach wie vor im Recht. Anders als bei einem Hund kann niemand von der Katzenhalterin verlangen, dass sie ihre Fellnase nicht in deinen Garten lässt oder deren Hinterlassenschaften aufputzt.
Egal, ob die Katze deinen gepflegten Garten gedüngt, deine Raritäten zerstört oder deine sorgsam pikierten Setzlinge aufgefressen hat: Schadenersatz wirst du also kaum je sehen. Ob die allfällige Privathaftpflichtversicherung der Nachbarin einspringt, obwohl sie selbst gar nicht haftpflichtig ist, hängt von den anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab.
In Mietwohnung darf Katze nicht frei wüten
Wohnt die Tierhalterin zur Miete, kann die Vermieterin im Mietvertrag die Haltung von grösseren Haustieren wie eben Katzen grundsätzlich verbieten oder sie von ihrer Einwilligung abhängig machen. Dies gilt allerdings in dieser Absolutheit nur noch bei Freigängern, reine Stubentiger kann die Vermieterin meist nicht verbieten.
Für Schäden, welche die Katze an der Mietwohnung verursacht, muss der Mieter zahlen. Hier wiederum bezahlt die Privathaftpflichtversicherung, sofern vorhanden, in aller Regel zumindest einen Teil.
Katzen auch im fremden Garten geschützt
In der Gerichtspraxis scheinen übrigens die Fälle viel häufiger, in denen schlussendlich der Gartenliebhaber in der Defensive ist. Verliert dieser nämlich die Nerven und geht er gegen das Tier mit allzu rabiaten Methoden vor, macht er sich strafbar. Tierschutzrechtlich erlaubt sind nur Massnahmen, welche die Katze weder in Angst versetzen, noch verletzen oder töten. Mit einem gezielten Steinwurf oder gar einem Gewehrschuss machst du dich der Tierquälerei schuldig und es droht dir eine Freiheits- oder eine Geldstrafe. Bei einer Verurteilung wirst du in jedem Fall tief in die Tasche greifen müssen. Denn nebst der eigentlichen Strafe musst du die Verfahrenskosten tragen sowie, sollte das Tier deine Attacke nicht überlebt haben, deiner Nachbarin den Affektionswert ersetzen müssen.
Der als «Katzenschreck» bekannte Ultraschallalarm ist zwar tierschutzrechtlich meist unproblematisch. Ist er aber zu tief eingestellt und belästigt somit die übrigen Hausbewohner oder Nachbarinnen, können sich diese wegen Ruhestörung beschweren. Je nach anwendbarer kantonaler Strafrechts- oder Polizeiordnung kann der «Katzenschreck» also ebenfalls zum teuren Bumerang für den Gartenliebhaber werden.